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   RG, 10.10.1901 - VI 202/01, 203/01   

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RG, 10.10.1901 - VI 202/01, 203/01 (https://dejure.org/1901,387)
RG, Entscheidung vom 10.10.1901 - VI 202/01, 203/01 (https://dejure.org/1901,387)
RG, Entscheidung vom 10. Oktober 1901 - VI 202/01, 203/01 (https://dejure.org/1901,387)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann das Gericht die früher beschlossene Verbindung zweier Prozesse, nachdem die mündliche Verhandlung für beide einheitlich stattgefunden hat und geschlossen worden ist, wieder aufheben und dann sofort für jede der beiden Sachen ein besonderes Urteil erlassen? ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geteiltes Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 49, 401
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55

    Rechtsmittel

    Der Auffassung der Beklagten, die Revision sei trotzdem wegen der vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1955 beschlossenen Verbindung der vorliegenden Sache mit der Sache 3 U 335/54 (= I ZR 81/55) "zur gemeinsamen Verhandlung" aus den vom Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 49, 401 und 142, 255 dargelegten Rechtsgrundsätzen zulässig, kann nicht gefolgt werden, weil die im vorliegenden Fall nur zum Zwecke der Verhandlung ausgesprochene Verbindung der Sachen den Umständen nach nicht zu einer echten, eine einheitliche Entscheidung fordernden Prozeß verbindung im Sinne des § 147 ZPO geführt hat.

    Geschieht dies dennoch, z.B. durch ausdrückliche Wiederaufhebung der früheren Verbindung, und werden daraufhin ohne eine weitere Verhandlung besondere Urteile verkündet, so sind diese Urteile als einheitliche Entscheidung aufzufassen; für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also der nach § 5 ZPO zusammenzurechnende Gesamtstreitwert maßgebend (RGZ 49, 401 [402]).

    Zu der gleichen Beurteilung ist die Rechtsprechung auch in den Fällen gelangt, in denen die Verbindung nicht entsprechend dem Wortlaut des § 147 zum Zwecke der gleichzeitigen "Verhandlung und Entscheidung" (wie in dem Fall RGZ 49, 401), sondern nur zur gleichzeitigen (oder gemeinschaftlichen) "Verhandlung" (wie in den Fällen RGZ 142, 250; RG JW 1908, 433 Nr. 9; 1909, 77 Nr. 13) beschlossen worden ist.

    Bereits in RGZ 49, 401 [402] wurde ausgeführt, es sei "nur eine selbstverständliche Folge" der über die Verhandlung nach §§ 145-150 ZPO getroffenen Anordnungen, daß dann auch die Entscheidung der Sachen getrennt bzw verbunden erfolge.

  • BVerfG, 10.07.1996 - 2 BvR 65/95

    Verletzung des Willkürverbots durch Verfahrenstrennung

    Auch reichsgerichtliche Entscheidungen betrafen andere Sachverhaltskonstellationen (vgl. RGZ 49, S. 401; 142, S. 252; RG JW 1908, S. 433, Nr. 9; JW 1909, S. 77, Nr. 13).
  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 302/95

    Berechnung der durch ein Teilurteil geschaffenen Rechtsmittelbeschwer

    Bei dieser Sachlage konnten die aufgrund der willkürlichen und damit unwirksamen Verfahrenstrennung ergangenen Urteile des Berufungsgerichts als - wie es in mehreren, gleichgelagerte Fälle betreffenden früheren Urteilen heißt - nur äußerlich getrennte Teile einer und derselben einheitlichen Entscheidung angesehen werden (z.B. RGZ 49, 401, 402, 142, 255, 257, BAG, AP § 611 BGB - Gruppenarbeitsverhältnis - Nr. 1).
  • BAG, 21.10.1971 - 2 AZR 17/71

    Anforderungen an die Kündigung bei einem Gruppenarbeitsverhältnis

    Eine nachträgliche Trennung von zunächst verbundenen Verfahren ist vielmehr nur dann zulässig, wenn in einem der verbundenen Verfahren eine weitere Verhandlung erforderlich wird, während das andere Verfahren entscheidungsreif ist (RGZ 49, 401; RGZ 142, 255; BGH LM Nr. 1 zu § 147 ZPO; Baumbach‑Lauterbach, ZPO, 30. Aufl., § 145 Anm. 1 und § 150 Anm. 1; Rosenberg‑Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., § 62 Ill 1 a S. 298; Stein‑Jonaß‑Pohle, ZPO, 19. Aufl., § 145 Anm. II 2 und § 150 Anm. 1; Wieczorek, ZPO, § 147 Anm. C 1 und C III).
  • BAG, 16.06.1976 - 2 AZR 304/75
    Daß in diesen Fällen nicht zu trennen, sondern zu entscheiden ist, entspricht der einheitlichen Auffassung der Rechtsprechung und der Literatur (vgl. RGZ 49, 401; BGH LM Nr. 1 zu § 147 ZPO = NJW 1957» 185; ebenso in einer Nebenbe merkung: BAG AP Nr. 4 zu § 254 ZPO [unter 23; Stein-Jonas-Pohle, aaO, § 145 Anm. II 2; Wieczorek, ZPO, Bd. I, 2. Aufl., § 145 Anm. A III a; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, aaO, § 145 Anm. 1; Thomas-Putzo, ZPO, 8. Aufl., § 145 Anm. I 1; Zöller- Stephan, ZPO, 11. Aufl., § 145 Anm. II; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 62 III 1 a; Schneider, MDR 1974-, 7 [83).
  • BGH, 01.03.1966 - V ZR 185/64

    Unzulässigkeit der Revision mangels Übersteigens der gesetzlichen

    Sie käme nur in Betracht, wenn die beiden Verfahren bereits in der Berufungsinstanz gemäß § 147 ZPO zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden gewesen wären (RGZ 49, 401; 142, 255, 258; BGH Urteil vom 11. Juni 1965, VI ZR 2/65).
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